Beim Rechnungsempfänger muss jedoch die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit deren Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Im Einzelfall dürfte dabei schon der manuelle Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein genügen.
Die Zustimmung kann dabei wohl auch nachträglich und ggf. sillschweigend erteilt oder in AGB geregelt werden.
Quelle: juris
Die Zustimmung kann dabei wohl auch nachträglich und ggf. sillschweigend erteilt oder in AGB geregelt werden.
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